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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für den Erwerb von Hardware und Software, Schulungen und sonstigen Leistungen, soweit in den Lizenzbedingungen für die Überlassung und Nutzung der Software der TOL GmbH nichts anderes bestimmt ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vertragsbedingungen für die Überlassung und Nutzung von Software der  TOL GmbH separat geregelt sind und Ihnen von der TOL GmbH auf Verlangen sofort zur Verfügung gestellt werden, spätestens jedoch der überlassenen Software beigefügt sind.

August 2021

1. Allgemeines

a. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen - insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften des Erwerbers - bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der TOL GmbH.

b. Die Angebote der TOL GmbH sind freibleibend.

c. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten.

2. Lieferung, Installation und sonstige Leistungen

a. Für den Umfang der Lieferung und sonstigen Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der TOL GmbH maßge­bend, soweit das Angebot vom Kunden kommt. Soweit das Angebot von der TOL GmbH erfolgt, be­stimmt sich der Umfang der Lieferung und sonstigen Leistungen nach diesem Angebot; bindende Angebote bedürfen der Schriftform. Angebote der TOL GmbH müssen sofort, bei zeitlicher Bindung innerhalb der Bindungsfrist angenommen werden. Änderungen des Angebotes bei der Annahme durch den Kunden gelten nur, soweit sie von der TOL GmbH schriftlich bestätigt werden; Annahmen nach Ab­lauf der Bindungsfrist gelten als neue Angebote durch den Kunden. Teillieferungen sind zu­lässig.

b. Lieferfristen sind nur bindend, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Soweit der Beginn der Lieferfrist nicht kalendermäßig festgelegt ist, gilt als Fristbeginn der Zeitpunkt der Ab­gabe der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die TOL GmbH, bei Angeboten von der TOL GmbH mit Bin­dungsfristen der Eingang der schriftlichen Annahme durch den Kunden bei der TOL GmbH. Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer ange­messenen Nachfrist gegeben. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr (§ 24 AGB-Gesetz) steht die TOL GmbH für die fristgerechte Lieferung bei Leistungen, für deren Erbringung die TOL GmbH dritte Personen einschaltet, nur ein, soweit diese fristgemäß liefern.

c. Installation der Software und Hardware: Eine Verpflichtung zur Installation der Software besteht nur, soweit sie ausdrücklich schrift­lich vereinbart wurde und nur in dem vereinbarten Umfang. Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen (Bereitstellung der Einrichtungen im funktionstüchti­gen Zustand, Anwesenheit der erforderlichen Mitarbeiter) rechtzeitig vorzu­nehmen, insbe­sondere die Daten zu sichern. Soweit eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vorge­nommen wird, entfällt die Verpflichtung der TOL GmbH zur Installation der Software und der Hardware; der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der TOL GmbH die entstandenen Kosten zu er­setzen; die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden bleiben unberührt. Die vertragsgemäße Installation der Software wird vom Kunden schriftlich bestätigt (Abnahmeprotokoll). Teilinstallationen sind zulässig.

3. Versand, Gefahrübergang

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Firmensitz der TOL GmbH. Soweit der Kunde die bestellten Waren an einen anderen Ort versandt haben will, gehen die Kosten des Versandes zu Lasten des Kunden. Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Auswahl von Transportmittel und Transportpersonen kann die TOL GmbH vornehmen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.

4. Zahlungsmodalitäten

a. Die Rechnungen der TOL GmbH sind ohne Abzug 21 Tage nach Rechnungsdatum fällig, so­weit nicht auf der Rechnung die Fälligkeit geändert wurde, und sind zahlbar rein netto Kasse.

b. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB berechnet.

c. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwür­digkeit des Kunden ist die TOL GmbH - unbeschadet ihrer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

d. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

e. Die Kosten für Zahlungen aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland hat der Auftraggeber der Zahlung zu tragen.

5. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorg­falt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wir­kung. Überschreiten sich daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 12 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

6. Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der TOL GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die gelieferten Waren Eigentum der TOL GmbH. Der Kunde ist befugt, über die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Die aus dem Weiterver­kauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteil der TOL GmbH (vergleiche unten b.) zur Sicherung an die TOL GmbH ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an die TOL GmbH für die Rechnung der TOL GmbH einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Kunde auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der TOL GmbH solange unmittelbar an die TOL GmbH zu bewirken, als noch Forderungen seitens der TOL GmbH gegen den Kunden stehen. Zugriffe Dritter auf die der TOL GmbH gehörenden Waren und Forderungen sind der TOL GmbH vom Kun­den unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

b. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware der TOL GmbH entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die TOL GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die TOL GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

c. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

d. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezah­lung der Forderungen der TOL GmbH weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

7. Gewährleistung

a. Für die Überlassung der Hardware und der körperlichen Gegenstände der Software gilt im Bereich des kaufmännischen Geschäftsverkehrs (§ 24 AGB-Gesetz):

a.a. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

a.b. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt beim Verkauf neuer Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang; beim Verkauf gebrauchter Sachen ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen.

a.c. Die Gewährleistungsverpflichtung der TOL GmbH beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der TOL GmbH zurückgesandt werden.

b. Für die Überlassung der Hardware und der körperlichen Gegenstände der Software gelten im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr:

b.a. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle gelieferten körperlichen Gegenstände 2 Jahre ab Ablieferung. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung gerügt werden, ansonsten ist die TOL GmbH von der Mängelhaftung befreit.

b.b. Kann ein gewährleistungspflichtiger Mangel nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt werden oder lehnt die TOL GmbH die Nachbesserung ab, so kann der Kunde Ersatzlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.

c. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden.

d. Eine Haftung der TOL GmbH für Mängel der Software und Hardware Dritter ist ausgeschlossen.

8. Schadenersatz

a. Die TOL GmbH haftet gegenüber dem Kunden für Schäden, die die TOL GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter, sonstige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die TOL GmbH nur, wenn Pflichten verletzt wurden, die für die Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes wesentlich sind (Kardinalspflichten). Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

c. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die TOL GmbH haftet insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

d. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

e. Die Haftung der TOL GmbH für Datenverlust oder Datenbeschädigung wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung greift nur, wenn der Kunde durch angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gewährleistet, dass die Daten in zumutbarer Weise wiederbeschafft werden können. Andernfalls ist die TOL GmbH von der Haftung freigestellt.

f. Sofern die vertragliche Haftung der TOL GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Gerichtsstand, Rechtswahl

Gerichtsstand ist Walldorf. Es gilt das Recht der Bundes­republik Deutschland.

10. Schriftform

Dieser Vertrag enthält die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand und tritt an die Stelle aller eventuellen früheren mündlichen oder schriftli­chen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich des Verzichtes auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schrift­form.

11. Sonstige Bestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder wer­den, so berührt dies den Rest dieser Vereinbarung nicht. Die Parteien verpflichten sich in die­sem Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen und ideellen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.